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Diese Abteilung umfasst das Verlegen von Büchern, Broschüren, Faltblättern, Prospekten und ähnlichen Druckerzeugnissen, Wörterbüchern und Enzyklopädien, Atlanten und anderen kartografischen Erzeugnissen, Zeitungen und Zeitschriften, Verzeichnissen und Adressenlisten sowie von Software. Zum Verlagswesen gehört auch der Erwerb von Eigentumsrechten an Inhalten (Informationsprodukten), die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, indem auf verschiedene Weise für ihre Vervielfältigung und Verteilung gesorgt wird. Dieser Abschnitt umfasst alle Formen des Verlegens (in gedruckter, elektronischer oder Audioform, im Internet, als Multimediaprodukte wie Nachschlagewerke auf CD-ROM usw.) außer dem Veröffentlichen von Filmen.
Die Abteilung umfasst nicht die Veröffentlichung von Filmen und Videos auf DVD und ähnlichen Datenträgern sowie die Herstellung von Masteraufnahmen für Schallplatten oder andere Tonträger (jeweils Abteilung 59). Ausgenommen sind ferner das Drucken (s. 18.11 und 18.12) sowie die Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern (s. 18.20).
Groups 58 (Verlagswesen)